Bedeutung und Besteuerung ausländischer Trusts: Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer (2024)

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Ein Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem einer Person Vermögen übertragen wird, das sie für bestimmte begünstigte Personen nach den Regeln der Trusturkunde verwalten oder verwenden soll. Trusts werden in anderen Ländern, insbesondere in den USA regelmäßig als Mittel zur Nachfolgeplanung eingesetzt. In Deutschland hingegen gibt es das Rechtsinstitut des Trusts zivilrechtlich nicht. Zudem können für Begünstigte ausländischer Trust, die in Deutschland leben, hohe steuerliche Belastungen entstehen. Wir erklären die schenkungssteuerlichen Folgen eines US-Trusts für in Deutschland ansässige Begünstigte und geben Tipps, wie Sie den Trust unter steuerlichen Erwägung optimieren. Die ertragsteuerrechtlichen Folgen eines US-Trust hingegen haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten vor allem internationale Gestaltungen aus. Aufgrundder aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

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Thema
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Bedeutung und Besteuerung ausländischer Trusts: Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer (1)

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Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Trust eigentlich?

1.1.Trust: Definition und Struktur

Ein Trust ist ein Rechtsverhältnis, bei dem auf eine Person, sogenannter Verwalter, Vermögen übertragen wird. Dieser Verwalter muss das Vermögen für bestimmte begünstigte Personen nach den Regeln der Trusturkunde verwalten oder verwenden. Der Trust ähnelt daher einem Treuhandverhältnis. Dementsprechend ist nicht der Trust selbst Eigentümer des Vermögens, sondern der Verwalter, welcher aber entsprechend der Trusturkunde gebunden ist. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Errichter des Trusts eine andere Person ist, als der Begünstigte. Ein Trust kann sowohl von Todes wegen, als auch unter Lebenden errichtet werden. Zudem kann er widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein. Letzteres tritt ohnehin immer dann ein, wenn der Errichter stirbt. Ist der Trust hingegen widerruflich ausgestaltet, so kann dessen Errichter das Vermögen jederzeit zurückholen oder die Trusturkunde ändern.

1.2. Bezeichnungen der Parteien bei in einem Trust

Die in einem Trust agierenden Personen haben unterschiedliche Namen. Der Remainderman ist die Person, welche im Falle der Auflösung des Trusts das Vermögen zugewiesen bekommt. Der Begünstigte wird „Beneficiaries“ genannt, der Errichter „Settalor“ und der Verwalter „Trustee“. Häufig gibt es auch einen Protector, dem eine Aufsichtsfunktion zukommt.

1.3. US Trust und seine Funktionen

1.3.1. Trust verhindert Probate-Verfahren

In den USA ist die Errichtung eines Trusts in der Regel deswegen interessant, weil dadurch das Verfahren zur Einsetzung eines Administrators oder Executors im Erbfall, sogenanntes Probate-Verfahren verhindert werden kann. Dieses Probate-Verfahren dient dazu, den Nachlass des Erblassers abzuwickeln, die angefallene Steuer zu zahlen und den Überschuss an die Erben auszukehren. Nachteil dieses Verfahrens ist aber dessen Dauer und die damit verbundenen Kosten. Letzteres verhindert ein Trust. Wird dieser zu Lebezeiten gegründet, so wickelt der Trust den Nachlass ab. Letztlich hat die Einrichtung eines Trusts daher keine steuerlichen Gründe, sondern ist von praktischen Erwägungen geprägt.

1.3.2. Grantors Trust

Bei einem Grantors Trust ist der Errichter dieselbe Person, wie der Begünstigte und der Verwalter. Dementsprechend besteht der Trust nur aus einer Person.

1.2.3. Discretionary Trust

Der Discretionary Trust ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter, der Begünstigte und der Errichter personenverschieden sind. Der Verwalter hat in diesen Fällen einen weiten Ermessensspielraum über die Verwendung der Erträge und die Verwaltung des Vermögens.

2. Probleme in Deutschland bei einem Trust

Dennoch bereitet ein Trust im deutschen Recht gewisse Probleme. Zum einen kennt das deutsche Zivilrecht einen Trust als Rechtsinstitut nicht an. Zum anderen drohen für Begünstigte eines ausländischen Trusts, die in Deutschland leben, hohe steuerliche Folgen. Daher ist ein Trust regelmäßig unattraktiv und bedarf sorgfältiger Dokumentation. Im Folgenden besprechen wir die schenkungssteuerlichen Folgen und geben Tipps, wie Sie einen Trust unter steuerlichen Erwägung optimieren.

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3. Schenkungssteuerliche Bewertung bei Errichtung des Trusts

3.1. Persönlicher Anknüpfungspunkt bei einem ausländischen Trust

3.1.1. Grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Die Übertragung des Vermögens auf den Trust kann schenkungssteuerliche Relevanz haben, wenn eine in Deutschland ansässige Person das Vermögen auf den ausländischen Trust überträgt. Vorerst bedarf es aber zur Erfüllung des Besteuerungstatbestandes eines räumlichen/ persönlichen Anknüpfungspunkts. Ist der Errichter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so besteuert Deutschland das sämtliche Weltvermögen und damit auch die Übertragung von Vermögen auf einen ausländischen Trust. Dies gilt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG auch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger aus Deutschland wegzieht und innerhalb der folgenden fünf Jahre sein Vermögen auf einen Trust überträgt. In all diesen Fällen muss man sich daher Gedanken um eine deutsche Besteuerung der Übertragung des Vermögens auf den Trust machen.

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3.1.2. Ausnahmeregelung bei Doppelansässigkeit

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der USA und Deutschland sieht in Artikel 4 Absatz 3 eine Sonderregelung für diesen persönlichen Anknüpfungspunkt vor. Demnach ist bei Doppelansässigkeit die Staatangehörigkeit maßgeblich, so dass dieser Staat besteuern darf. Voraussetzungen ist, dass der Errichter Staatsangehöriger eines Staates ist, ohne solcher des anderen gewesen zu sein, aber seinen Wohnsitz in beiden Staaten hat. Im anderen Vertragsstaat – also in diesem ohne Staatsangehörigkeit – darf die die Dauer des Wohnsitzes zudem nicht 10 Jahre betragen. Folglich hat die USA innerhalb der ersten 10 Wohnjahre eines US-Staatsbürgers in Deutschland das Besteuerungsrecht. Deutschland hingegen kann dann nicht besteuern.

3.2. Besteuerungstatbestand: Übertragung des Vermögens auf den Trust als Schenkung (§ 7 I Nr. 8 S. 2 ErbStG)

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer auf die Übertragung des Vermögens fällt im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 ErbStG an. Dementsprechend ist die Übertragung dann steuerbar, wenn der Trust eine Vermögensmasse ausländischen Rechts darstellt, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.

3.2.1. Ausländische Vermögensmasse

Der Trust müsste also zunächst eine Vermögensmasse darstellen. Eine Vermögensmasse liegt dann vor, wenn das Vermögen des Errichters endgültig auf den Trust übergegangen ist. Entscheidend ist daher, wem das Vermögen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Folglich ist das Eigentum dem Errichter zuzurechnen, wenn der Verwalter wie ein Treuhänder an die Weisungen des Errichters strikt gebunden ist und der Errichter die Vermögensübertragung jederzeit ohne sachlichen Grund widerrufen kann. Dann greift der Besteuerungstatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 ErbStG nicht. Ist das Eigentum aber dem Trust zuzurechnen, so liegt eine eigenständige Vermögensmasse vor. Hier müssen Sie daher im Einzelfall prüfen, wie die Trusturkunde ausgestaltet ist und die Ausgestaltung an den Kriterien zur Zurechnung orientieren.

3.2.2. Bindung fremden Vermögens

Weiterhin muss der Zweck der Vermögensmasse auf die Bindung von Vermögen gerichtet sein. Soll daher der Trust den Nachlass des Errichters nach dessen Tod regeln und sich nach dem Erbfall zeitnah auflösen, so liegt keine Bindung fremden Vermögens vor. Eine Vermögensbindung ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn der Verwalter des Trusts das Vermögen im Interesse der später Begünstigten verwaltet und ihnen im Rahmen einer länger andauernden Vermögensnachfolge überträgt. Maßgeblich sind daher insbesondere die Dauer der Vermögensverwaltung und die Widerruflichkeit.

3.3. Steuerklasse III

Die Übertragung von Vermögen durch einen unbeschränkt steuerpflichtigen Errichter eines Trusts führt zur Schenkungsteuer in Steuerklasse III. Das Steuerklassenprivileg des § 15 Absatz 1 Satz 1 EStG gilt nämlich nur für inländische Stiftungen. Die Anwendung der Steuerklasse III ist ungünstig, da zum einen ein Steuersatz von 30 § oder 50 % greift aber nur ein Freibetrag von 20 000 Euro gilt. Daher müssen Sie im Falle der Errichtung eines Trust sicher ausschließen, dass der Errichter unbeschränkt steuerpflichtig ist beziehungsweise dass der Besteuerungstatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 ErbStG gilt. Andernfalls droht eine erhebliche Steuerfalle.

3.4. Zwischenfazit: Bei Errichtung § 7 I Nr. 8 S. 2 ErbStG maßgeblich

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Übertragung des Vermögens auf den Trust unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 ErbStG mit Schenkungsteuer belastet ist. Dann findet die Steuerklasse III Anwendung.

4. Schenkungsteuer auf Ausschüttungen aus dem Trust an deutsche Begünstigte (§ 7 I Nr. 9 S. 2 ErbStG)

Ausschüttungen aus ausländischen Trusts unterliegen anders, als solche aus inländischen Familienstiftungen, gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 ErbStG der Besteuerung mit Schenkungsteuer. Der Erwerb eines Zwischenberechtigten gilt demgemäß als Schenkung unter Lebenden. Fraglich ist aber, wer überhaupt Zwischenberechtigter in diesem Sinne ist und, ob Begünstigte eines Trusts darunter fallen.

Der Wortlaut legt nahe, dass jede Person, die aus einem Trust etwas erhält, in Höhe der gesamten Ausschüttung schenkungssteuerpflichtig ist. Das ist jedoch dann problematisch, wenn gleichzeitig nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 EStG steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Dann kommt es zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer. Daher ist der Besteuerungstatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 ErbStG restriktiv auszulegen. Demnach ist nur derjenige Zwischenberechtigter, der unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem Vermögen des Trusts verfügt. Mit anderen Worten ist nur der Zwischenberechtigter, der einen konkreten Anspruch auf die Ausschüttung hat.

Daher ist bei einem Trust im Rahmen der Schenkungsteuer danach zu differenzieren, ob die Begünstigten einen konkreten Anspruch auf die Ausschüttung haben oder ob der Verwalter ermessensabhängig über eine Auskehrung entscheiden kann. Folglich ist in der Trusturkunde genau festzulegen, ob der Verwalter Ermessen hat, damit Klarheit über die Besteuerung mit Schenkungsteuer besteht.

5. Auflösung eines Trusts (§ 7 I Nr. 9 S. 2 ErbStG)

Auch die Auflösung eines Trusts unter Auskehrung des Vermögens an in Deutschland ansässige Begünstige ist gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 ErbStG schenkungssteuerbar. Allerdings ist erneut erforderlich, dass der Zweck des Trusts auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Daher sind hier die oben genannten Kriterien anzuwenden. Folglich kann die Auflösung dann nicht steuerbar sein, wenn der Rechtsträger nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen während seiner Existenz verfügen konnte.

Zudem greift die Steuerklassenprivilegierung des § 15 Absatz 2 Satz 1, 2 ErbStG. Demgemäß liegt der Besteuerung das Verhältnis vom Errichter des Trusts zum entferntesten Begünstigten zugrunde.

Natürlich kann auch der Errichter selbst Begünstigter sein. Der Vermögensrückfluss ist daher nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 ErbStG zu versteuern, wenn der Errichter Inländer ist oder er Inlandvermögen erhält. In diesem Fall kann aber das Steuerklassenprivileg nicht angewendet werden. Vielmehr gilt die Steuerklasse III.

6. Erwerb einer Begünstigtenposition

Das Recht des Begünstigten stellt zunächst nur ein Anwartschaftsrecht dar. Tatsächlich hingegen ist noch kein Vermögen übergegangen. Daher führt der Erwerb einer eben solchen Position noch nicht zu einem steuerbaren Erbschaftsteuertatbestand oder Schenkungsteuertatbestand.

7. Steuerschuldner

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 ErbStG ist bei Errichtung eines Trusts der Trust selbst Erwerber und daher Steuerschuldner. Der Errichter kann als Gesamtschuldner neben der Vermögensmasse in Anspruch genommen werden.

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8. Antragsrecht bei einem US-Trust

Sind Sie Begünstigter eines Trust, so steht Ihnen ein besonderes Antragsrecht im Rahmen der deutschen Besteuerung zu. Wenn eine Vermögensübertragung auf einen Trust nach dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zum Zeitpunkt der Übertragung nicht zu einer Besteuerung führt, kann der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung verlangen, dass er zu der deutschen Steuer (einschließlich der Einkommensteuer) so herangezogen wird, als habe im Zeitpunkt der Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang stattgefunden. Demnach wird unterstellt, bei dem Begünstigten sei im Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens auf den Trust ein steuerbarer Vorgang eingetreten. Dementsprechend ist auch die Anrechnung von US-Steuern möglich, die durch den Vermögensübergang auf den Trust ausgelöst wurden. Der Antrag ist daher dann sinnvoll, wenn US-Steuern angefallen sind, welche dann anrechenbar sind.

Voraussetzung ist, dass die Übertragung in Deutschland nicht zu einer Besteuerung nach deutschem Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht geführt hat. Dazu kommt es, wenn der Errichter des Trusts nicht im Inland steuerpflichtig war. Beispielsweise, wenn ein amerikanischer Errichter auf einen US-Trust Vermögen überträgt. Der Begünstigte muss in Deutschland ansässig sein und die Antragstellung innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung auf den Trust erfolgen.

Der Antrag führt dazu, dass die Vermögenswerte von dem Begünstigten unmittelbar gehalten. Demzufolge kommen folgend Ausschüttungen oder die Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr in Betracht. Daher scheidet bei Ausschüttungen aus dem Trust eine Besteuerung nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 ErbStG aus.

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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei der internationalen Nachfolgeplanung insbesondere mit ausländischen Trusts spezialisiert. Bei der Beurteilung von ausländischen Trusts mit Blick auf die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Einkommensteuer schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Internationales Steuerrecht – Privat

  1. Erläuterungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
  2. Vermeidung der Wegzugsbesteuerung
  3. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  4. Empfehlungen zum Vermögensschutz mittels einer Familienstiftung in Liechtenstein
  5. Beratung zur steuerlichen Optimierung der Auszahlung von Abfindungen

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  1. Beratung zum Erbschaftsteuerrecht (Freibeträge, Anzeigepflichten)
  2. Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen
  3. Empfehlungen vor Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Beratung zum internationalen Erbschaftsteuerrecht

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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